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Allgemeine Geschäftsbedingungen

0. Zusammenfassung

 

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird neben den üblichen Punkten insbesondere geregelt:

 

•    Allen Produktionsaufträgen liegen Kostenvoranschläge von klangBezirk zugrunde

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•    Reservierungen (2.2)

      - Vereinbarte Reservierungen verfallen 90 Tage vor Produktionsstart und sind bis dahin beiderseits

         kostenlos stornierbar, sie können natürlich jederzeit vorher in konkrete Aufträge münden

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•    Fristen & Kosten von Verschiebungen (2 Wochen oder mehr) / Stornierungen (3.1 & 3.2)

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      - Verschiebung ab 90 Tage vor Leistungsbeginn: 2 % des Gesamtauftragswertes 

      - Verschiebung ab 30 Tage vor Leistungsbeginn: 5 % des Gesamtauftragswertes 

      - Verschiebung ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 10 % des Gesamtauftragswertes 

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      - Stornierung ab 90 Tage vor Leistungsbeginn: 10 % des Gesamtauftragswertes

      - Stornierung ab 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % des Gesamtauftragswertes

      - Stornierung ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 90 % des Gesamtauftragswertes

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•    Üblicherweise werden Ratenzahlungen vereinbart, die nach Abschluss von erbrachten Arbeitsschritten

      fällig werden.

 

 

 

1.    Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen 

 

1.1 Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse zwischen der Auftragnehmer:in (klangBezirk) und der Aufraggeber:in sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) vereinbart wurde. Sie ergänzen die Regelungen des abgeschlossenen Hauptvertrages, in dem die Leistung von klangBezirk näher beschrieben ist. Sollten sich AGB und Hauptvertrag in Einzelpunkten widersprechen, gilt für diese Einzelpunkte der Hauptvertrag. Für alle anderen Punkte gilt weiterhin die AGB. 

 

1.2 Fremde AGB 

Die AGB von Auftraggeber:in, die von nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Abweichende AGB von Auftraggeber:in werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Auftragnehmer:in ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Auftragnehmer:in schriftlich bestätigt werden. 

Auftraggeber:in im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer:innen im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens. 

 

2. Kostenvoranschläge, Reservierungen und Aufträge 

 

2.1 Kostenvoranschlag 

Kostenvoranschläge von Auftragnehmer:in sind unverbindlich und freibleibend. 

 

2.2 Reservierung

Auftraggeber:in kann Leistungen von klangBezirk für einen bestimmten Zeitraum reservieren.

Eine Reservierung verfällt automatisch 90 Tage vor dem reservierten Zeitraum, wenn es nicht vorher zu einem Vertragsschluss gemäß Ziffer 2.3 kommt bzw. wenn Auftraggeber:in nicht vorher explizit einen verbindlichen Auftrag erteilt hat. 

 

2.3 Stornierung der Reservierung 

Eine Reservierung ist beiderseits unverbindlich und kann jederzeit beiderseits kostenlos storniert werden. Die Stornierung muss schirftlich erfolgen (per Mail ist ausreichend).

 

2.4 Vertragsschluss 

Verträge können in folgender Weise zustande kommen:

Schriftliche Annahme eines Angebots von Auftraggeber:in oder schriftliche Bestätigung (per E-Mail ist jeweils ausreichend) einer Auftragserteilung von klangBezirk nach mündlicher Vereinbarung, i.d.R. nachträglich klargestellt durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Im Verhältnis zu diesen AGB stellt der Vertrag den Hauptvertrag dar (siehe 1.1 dieser AGB). 

 

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3. Stornierung, Verschiebung und außerordentliche Kündigung 

 

3.1 Verschiebung des Leistungszeitraums (2 Wochen oder mehr)

Bei einer zwischen den Parteien gemeinsam vereinbarten Verschiebung des Leistungszeitraums kann klangBezirk die folgende Gebühr berechnen: 

• Verschiebung ab 90 Tage vor Leistungsbeginn: 2 % des Gesamtauftragswertes 

• Verschiebung ab 30 Tage vor Leistungsbeginn: 5 % des Gesamtauftragswertes 

• Verschiebung ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 10 % des Gesamtauftragswertes 

 

Die Stornogebühren sind jeweils nach Rechnungstellung fällig. 

 

3.2 Stornierung des Auftrags 

Wenn Auftraggeber:in ohne Verschulden von klangBezirk den Auftrag storniert, kann klangBezirk die folgende Stornogebühr berechnen: 

• ab 90 Tage vor Leistungsbeginn: 10 % des vereinbarten Auftragswerts

• ab 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % des vereinbarten Auftragswerts

• ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 90 % des Gesamtauftragswertes 

 

Die Stornogebühren sind nach Rechnungsstellung fällig. 

Auftraggeber:in obliegt der Nachweis, dass klangBezirk durch die Vertragsbeendigung darüber hinaus gehende abzugsfähige Aufwendungen erspart geblieben sind.

 

3.3 Außerordentliche Kündigung 

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

Für Auftragnehmer:in liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn 

•    die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer:in zu vertreten sind, rechtlich

      oder tatsächlich unmöglich wird

•    Auftraggeber:in in Zahlungsverzug gerät

•    Auftraggeber:in wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht

      nachkommt

•    Auftraggeber:in einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat

•    über das Vermögen von Auftraggeber:in das Insolvenzverfahren eröffnet wurde

•    das Land, in dem Auftraggeber:in seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg

      oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht

      erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird. 

 

Kündigt klangBezirk das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den Auftraggeber:in zu vertreten hat, ist Auftraggeber:in verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Auftragnehmer:in kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Auftraggeber:in steht der Nachweis offen, dass Auftragnehmer:in durch die Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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Gerät klangBezirk mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert eine Kündigung von Auftraggeber:in, ungeachtet möglicher weiterer Voraussetzungen der Kündigung in jedem Fall, dass Auftraggeber:in eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen setzt und diese dann von klangBezirk nicht eingehalten wird. 

Jede Kündigung bedarf der Schriftform (per E-Mail ist ausreichend). 

 

4. Leistungsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungszeit, Lieferung und Aufbewahrungspflicht, Änderungen des Leistungsgegenstands und zusätzliche Arbeiten, Mitwirkungspflichten 

 

4.1 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang 

 

klangBezirk

•    erbringt die im Hauptvertrag spezifizierten Lesitungen für ein audio-visuelles Projekt (Film, Serie etc.),

      nachfolgend „Projekt“ genannt

•    wird die vertraglich geschuldete Leistung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen

      Berufsausübung und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen. 

•    wird nur Mitarbeiter:innen einsetzen, die die erforderliche berufliche Qualifikation und berufliche

      Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeiten für Auftraggeber:in erbringen zu können. 

•    wird die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und

      Unfallverhütungsrichtlinien einhalten. 

•    ist berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen von Auftraggeber:in Subunternehmer:innen zu

      beauftragen. 

 

Der Hauptvertrag definiert die maximale Anzahl an Tagen, die klangBezirk auf Wunsch von Auftraggeber:in für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen.

Es obliegt der Einschätzung von klangBezirk, welcher Umfang innerhalb dieser Zeit geleistet werden kann. Wenn die vereinbarte Tagesanzahl nicht ausreichend ist, um die von Auftraggeber:in gewünschte Qualität umzusetzen, wird klangBezirk eine Prioritätenliste erstellen und mit Auftraggeber:in abstimmen. Die Prioritätenliste regelt, welche Punkte in jedem Fall erbracht werden und welche nur, sofern es zeitlich noch möglich ist. 

 

4.2 Leistungszeit 

klangBezirk erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten. 

Die Fertigstellungstermine bzw. -fristen ergeben sich ebenfalls aus dem Hauptvertrag. Fristen beginnen mit dem Zugang des Hauptvertrags bei Auftraggeber:in zu laufen, jedoch nicht vor der Klärung aller offenen Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaigig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch Auftraggeber:in. 

Die Verpflichtungen von klangBezirk beginnen erst nach Prüfung und Begutachtung der zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien. 

Fertigstellungstermine bzw. -fristen verschieben sich entsprechend bei den von klangBezirk nicht verschuldeten Verzögerungen, bspw. durch Verzögerungen durch die Arbeitsschritte der vorherigen Gewerken. 

 

4.3 Lieferung und Aufbewahrungspflicht

klangBezirk liefert je nach Absprache mit Auftraggeber:in gemäß Hauptvertrag die Files in dem vereinbarten Dateiformat. 

Die Aufbewahrung der von Auftraggeber:in zum Zwecke der Leistungserfüllung übergebenen Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist klangBezirk deshalb berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist zu vernichten. 

 

4.4 Änderung des Leistungsgegenstand und zusätzliche Arbeiten 

Sofern Auftraggeber:in nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung wünscht oder sich ein deutlicher Mehraufwand ergibt (z. B. aufgrund von notwendigen Korrekturen von fehlerhaft angeliefertem Material), der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich war, kann klangBezirk ein Änderungsvorschlag unterbreitet werden. klangBezirk wird innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung und wird ggf. ein Zusatzangebot erstellen. Auftraggeber:in hat klangBezirk sodann unverzüglich mitzuteilen, ob der Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten werden soll oder ob der Vertrag zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortgeführt werden soll. 

Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits selbst einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann klangBezirk den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Solange kein schriftliches Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. 

 

4.5 Mitwirkungspflichten 

klangBezirk stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Informationen sowie ggf. notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Auftraggeber:in verpflichtet sich insbesondere zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen. 

Bei den hier dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten von Auftraggeber:in. Auftraggeber:in haftet gegenüber klangBezirk für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die es durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen. 

 

5. Rechteübertragung 

Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt klangBezirk Auftraggeber:in - soweit dies rechtlich möglich ist und nicht vom Hauptvertrag abweicht - uneingeschränkt das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die von ihm erbrachten Leistungen/Werke umfassend, beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/oder Ausschnitten in allen Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger Rechte zu übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz, in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über Transkriptionsdienste. 

Diese Rechteeinräumung/-übertragung gilt insbesondere für die nachstehenden Nutzungsrechte: das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, das Senderecht, das Videogrammrecht, das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Abruf- und Onlinerecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht, das Recht zur Werbung, das Recht zur Klammerteilauswertung, das Archivierungs- und Datenbankrecht, das Festival- und Messerecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur Kabelweitersendung. 

Diese Rechteübertragung gilt nicht für die Nutzung als Trainingsmaterial für Datenmodelle, die auf künstlicher Intelligenz basieren. 

Die Pflicht zur umfassenden Rechteübertragung besteht nicht, wenn es sich um Werbe- oder Industriefilm-Produktionen oder ähnliche Produktionen handelt, bei denen Rechte üblicherweise nur zeitlich und räumlich begrenzt eingeräumt werden. 

Alle von klangBezirk erbrachten Leistungen und hergestellten Dateien sowie die für die Leistungserbringung notwendigen erstellten Unterlagen bleiben, unabhängig von der Vergütung der Leistung, bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum von klangBezirk. 

 

 

5.1 Rechtevorbehalt/Rechteübergang 

Die Übertragung/Einräumung der vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung aller Leistungen von klangBezirk. 

 

 

6.    ArchivmaterialundLizenzhonorar

 

6.1 Archivmaterial

Archivgeräusche dürfen nur im Rahmen des beauftragten Projekts verwendet werden. Sie dürfen nicht im Rahmen eines anders Projekts eingesetzt und verwendet werden. 

 

6.2 Lizenzhonorar 

Die Einräumung von Verwertungsrechten von Archivmaterial, welches in einen Mix eingebettet ist, ist für das Projekt mit der vertraglich vereinbarten Gage abgegolten. Eine Verwertung des Archivmaterials außerhalb des Mixes ist nicht zulässig. 

 

 

 

7. Nennung und Meldung bei der Deutschen Schauspielkasse für eine Kinoerlösbeteiligung und Zweitvergütungen

Im Falle von Kinofilmen und Auftragsproduktionen von Streaming-Diensten zu denen eine entsprechende GVR vorliegt ist Auftraggeber:in verpflichtet, klangBezirk bei der Deutschen Schauspielkasse (deska) zu melden, sodass klangBezirk im Erfolgsfall eine Erlösbeteiligung entsprechend der Regelung des aktuell gültigen Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS erhält. 

Sollte klangBezirk für eine Kinoproduktion in mehreren Positionen tätig gewesen sein, die zu einer Erlösbeteiligung berechtigen, so hat Auftraggeber:in alle diese Positionen zu melden. 

 

8. Vergütung, Arbeitszeiten, Zahlungsbedingungen, Reklamation

 

8.1 Vergütung

Soweit im Hauptvertrag nichts vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach dem Kostenvoranschlag für das Projekt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. 

Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. 

Üblicherweise werden Zwischenzahlungen vereinbart, die nach Abschluss von erbrachten Arbeitsschritten fällig werden.

 

8.2 Zuschläge 

Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener Pausen. Wo- chenendarbeit am Samstag und/oder Sonntag sowie Überstunden werden mit Zuschlägen abgerechnet. 

 

8.3 Zahlungsbedingungen 

klangBezirk ist berechtigt

• Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen

• Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen verlangen

• nach Vertragsschluss, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Auftraggeber:in erkennbar werden, die

   eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und die Zahlung sofort fällig zu stellen.

• die Beiträge für die Künstler-Sozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie

   z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler, dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Fee in

   Rechnung zu stellen. 

   Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Ist die Rechnung nach 30 Tagen noch immer nicht

   beglichen, tritt spätestens Verzug ein und es fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an. 

 

8.4 Reklamation 

Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzu- bringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und klangBezirk ist mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit. 

Auftraggeber:in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Auftraggeber:in kann etwaige Forderungen gegenüber klangBezirk, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten. 

Soweit Auftraggeber:in die eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist klangBezirk unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere von Auftraggeber:in betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten. 

 

9. Abnahme und Mängel 

Abgenommen wird nur das mangelfreie und vertragsgerechte Endprodukt. Teilabnahmen können auf Wunsch beider Parteien oder einer der beiden Parteien stattfinden. 

Auftraggeber:in ist beweispflichtig, dass das Endprodukt nicht abnahmefähig ist. 

Auftraggeber:in hat bei Nichtabnahme insbesondere nachzuweisen, dass die Qualität des Endproduktes vollumfänglich, insbesondere in künstlerischer und technischer Hinsicht, üblichen Kriterien und den Mindestanforderungen, die sich insbesondere aus den technischen Richtlinien ergeben, nicht entspricht. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Soweit keine anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen von Auftraggeber:in vorliegen, erfolgen kreativen Entscheidungen bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von klangBezirk. 

Jede bestimmungsgemäße, kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der von klangBezirk erbrachten Leistung durch Auftraggeber:in oder Dritte auf Seiten von Auftraggeber:in gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung. 

Auftraggeber:in hat zur Feststellung etwaiger Mängel die vertragsgegenständliche Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen Auftragnehmer:in binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich anzuzeigen. Geht eine solche schriftliche (E-Mail ist ausreichend) Mängelanzeige nicht binnen vorgenannter Frist zu, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Kommt Auftraggeber:in der eigenen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, entfallen die eigenen Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel. 

Nicht offensichtliche Mängel hat Auftraggeber:in binnen sechs Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich 

klangBezirk gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche von Auftraggeber:in. 

Im Falle eines Mangels ist klangBezirk nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mängelbeseitigung, bzw. Neuherstellung, wird klangBezirk eine Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang der Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies zumutbar ist, ist klangBezirk zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. 

klangBezirk kann die Erfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Schlägt die Nachbesserung durch klangBezirk zweimal fehl, verweigert klangBezirk die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann Auftraggeber:in nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann Auftraggeber:in Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen, der jedoch nicht über den in Punkt 10 definierten Umfang hinausgehen darf. 

Nimmt Auftraggeber:in eine mangelhafte Sache ab, obwohl der Mangel bekannt ist, so stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn sich diese wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten wurden. 

Die Mängelhaftung von klangBezirk erlischt, wenn Auftraggeber:in ohne vorherige Zustimmung von klangBezirk selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes an dem gelieferten Material vornimmt, es sei denn, Auftraggeber:in weist nach, dass der Mangel der Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht. 

Wegen Mängeln, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des Vertragsgegenstandes oder durch eigenmächtige Veränderungen an diesem durch Auftraggeber:in oder einem Dritten entstehen, stehen Auftraggeber:in keine Gewährleistungsansprüche zu.

Nimmt Auftraggeber:in klangBezirk unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat sie klangBezirk alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung und ggf. auch der für die Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten zu ersetzen. 

Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht Auftraggeber:in kein Rücktrittsrecht zu. 

Hat eine Werkleistung mehrere, von Auftraggeber:in voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann klangBezirk Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenpassen 

 

10. Haftung und Schadensersatz 

klangBezirk haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet er auch für eine einfache Fahrlässigkeit. Von diesen Ausnahmen abgesehen haftet klangBezirk für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Auftraggeber:in regelmäßig vertraut und vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“) verletzt werden, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden. 

Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet klangBezirk in Höhe des vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten von Auftraggeber:in haftet klangBezirk nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags. 

Im Übrigen ist die Haftung von klangBezirk ausgeschlossen. 

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter:innen von klangBezirk oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen. 

Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung verjähren alle Ansprüche gegen klangBezirk auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr. 

Fälle höherer Gewalt, die klangBezirk, Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von klangBezirk an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden klangBezirk bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich der eigenen Verpflichtung erheblich sind und von klangBezirk nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten diese Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/ Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner:innen bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von Auftraggeber:in sind ausgeschlossen. 

 

11. Geheimhaltung und Datenschutz 

Auftraggeber:in verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von klangBezirk zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von klangBezirk gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise. 

klangBezirk darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur 

zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält Auftraggeber:in alle Informationen geheim und wird alle Personen, die Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt bekommen, über die Rechte an die Pflicht zur Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten. 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit Auftraggeber:in Zugang zur Technik, Hard- und Software von klangBezirk erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber:in. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten. 

 

12. Nennungsverpflichtung 

Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter Beteiligung von klangBezirk hergestellt werden, ist im branchenüblichen Umfang die Leistung von klangBezirk und ggf. der von ihm dem Kunden mitgeteilter, an der Leistung beteiligter Urheber (z.B. Mischtonmeister) – auf Wunsch auch mit Logo – zu nennen.

Sofern nicht explizit durch Auftraggeber:in ausgeschlossen, ist klangBezirk auch über die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, Auftraggeber:in unter Verwendung des eigenen Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber:in zu benennen und/oder die für Auftraggeber:in erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa von Auftraggeber:in zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder Informationen, an denen Auftraggeber:in klangBezirk hiermit entsprechende einfache Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu nutzen. 

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Lückenfüllung 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden. 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen klangBezirk und Auftraggeber:in ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 

 

Stand: September 2024

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